Die Prozesskostenhilfe tritt dann ein,
wenn ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig ist oder dort
anhängig gemacht werden soll, also wenn Sie verklagt worden sind
oder Sie selbst Klage erheben wollen.
Eine Streitpartei erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe,
wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Der insoweit erforderliche Antrag kann entweder
schriftlich von Ihnen selbst,
durch mich oder
durch Sie persönlich vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden.
Diesem Antrag muss dann eine Erklärung
über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt
werden. Dafür haben Sie einen Vordruck zu benutzen, den Sie entweder
bei dem Gericht oder bei mir erhalten und gegebenenfalls mit mir
gemeinsam ausfüllen können.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die
Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen.
Allerdings müssen Sie - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt
worden ist - Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten,
falls Sie den Prozess verlieren sollten!
Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann ich Ihnen vom Gericht als
Rechtsanwalt beigeordnet werden. In diesem Falle erhalte ich meine
Gebühren über das Gericht, so daß ich dann von Ihnen keine Gebühren
für meine Tätigkeit fordern werde.
Welche Prozesskosten annähernd entstehen, kann ich Ihnen
selbstverständlich überschlägig berechnen. Eine genaue Kalkulation
ist leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom
Fortgang des Verfahrens abhängen.
Soweit ein gerichtliches Verfahren noch nicht eröffnet ist, kann
Ihnen für meine außergerichtliche Tätigkeit oder eine Rechtsberatung
Beratungshilfe
zustehen.
Für nähere Informationen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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